Familienhaftpflichtversicherung zahlt nicht, wenn Schaden durch Kleinkind verursacht wird

Mit der Geburt eines Kindes empfehlen die meisten Versicherungen sofort Vorkehrungen zur Absicherung des Kindes und der Familie zu treffen. So heißt es auch, die Haftpflichtversicherung dementsprechend zu verändern. Was aber nicht gleich mit erwähnt wird, dass die Versicherung nicht greift, wenn das Kind unter sieben Jahre ist. In den AGBs lässt sich nur bedingt etwas dazu finden.

So wird in unserem Falle der HUK24 in den Vertragsrichtlinien zwar erläutert, dass Kinder, selbst unverheiratet Volljährige, die im Haushalt leben, ganz gleich ob Stiefkinder oder leibliche Kinder, mit versichert sind. Aber unter diesem Punkt „wer ist mitversichert“ findet das Ausschlusskriterium nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) keine Erwähnung. Nach Paragraf 828 heißt es demnach, dass ein Kind, welches das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und jemanden anderen einen Schaden zufügt, nicht verantwortlich gemacht werden kann. Und auf diesen Paragrafen beruht sich nun die oben genannte Familienhaftpflichtversicherung, um die Kosten eines Schadens von einem 2-jährigen Kind nicht übernehmen zu müssen. Obwohl in ihren Versicherungsbedingungen eine Regulierung des Schadens von Kindern unter 10 Jahren, wenn diese sich nicht in der Obhut Dritter befanden, zugesichert wird.

Das Ereignis war Folgendes: Das 2-jährige Kind spielte auf dem Sofa. Dabei hüpfte es und fiel versehentlich auf ein Tablet der Wohnungseigentümer. Die Mutter war dabei mit anwesend, konnte aber nicht rechtzeitig mehr eingreifen. Das Display des Tablets ging dabei zu Bruch und es entstand ein Schaden von circa 170 Euro. Der Schaden wurde rechtzeitig der Versicherung gemeldet, bei der bereits seit über 10 Jahren, ohne diese einmal in Anspruch genommen zu haben, eingezahlt wurde. Der Geschädigte wurde separat befragt und nach dem Alter des Kindes gefragt und der Versicherer berief sich anschließend auf den § 828 Absatz 1 des BGB. Die Geschädigten gingen nicht in Widerspruch, weil ihnen für diesen doch recht geringen Schadenspreis der Aufwand zu groß war.

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