Mit Stuhl zusammengebrochen – Schadensersatz für übergewichtige Person möglich?

Mit einem Stuhl zusammenbrechen, ist an und für sich nichts Ungewöhnliches und auch kein Weltuntergang. Im Verlauf des Lebens ist schon so einige Male vorgekommen, dass der Stuhl unter dem Sitzenden nachgegeben hat. Doch das Oberlandesgericht Saarbrücken musste sich im Frühjahr 2015 mit einem ganz speziellen Fall dieser Art auseinandersetzen. Geklagt hatte nämlich ein Familienvater auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach seinem Besuch in einem Erlebnisbad.

Wie sich die Situation darstellte

Eigentlich ein ganz normaler Familienausflug, den eine Familie im März 2015 unternahm. Das Ziel, ein sogenanntes „Spaßbad“ bzw. Erlebnisbad im saarländischen Tholey. Doch dieser Ausflug endete weder für den Familienvater noch für die Betreiber des Schwimmbades im Spaß enden. Der Grund: Der adipöse Familienvater mit einem, zu diesem Zeitpunkt, Körpergewicht von 170 kg hatte ein unschönes Erlebnis mit einem der hiesigen in Stühle des Erlebnisbades. Im Genauen handelte es sich um einen Plastikstuhl in der dazugehörigen Cafeteria des Bades. Dort hatte die Familie nämlich zwischendurch einen kurzen Aufenthalt, um Mittagessen zu können.

Nach der Mahlzeit ist vor dem Sturz

Nachdem die Familie ihr Essen beendet hatte, stand der unter Adipositas leidende Familienvater aus seinem Plastikstuhl auf, infolge dessen das hintere linke Stuhlbein brach. Letzteres hatte nicht nur zu Folge, dass der Mann nach hinten stürzte, sondern auch das er mit seinem Kopf auf einen der Heizkörper fiel. Diesen gleichzeitig wohl sehr schmerzhaften als auch wahrscheinlich äußerst unangenehmen Vorfall nahm sich der Familienvater zum Anlass und verklagte die Schwimmbad-Betreiber sowohl auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Aus beiden Positionen ergab sich somit eine Forderung in Höhe von über 60.000 Euro.

Berufung gegen das Urteil vom Landgericht Saarbrücken

Das Landgericht Saarbrücken durfte sich als erste Instanz mit diesem etwas kuriosen Fall beschäftigen und entschied zugunsten der Beklagten, also der Betreiber des Schwimmbades. Dieses Urteil wollte der stark übergewichtige Mann allerdings nicht hinnehmen und legte Berufung ein. Aufgrund jener Berufung hatte dann auch das Oberlandesgericht Saarbrücken die Ehre, sich mit dem zusammengebrochenen Stuhl zu beschäftigen. Diese bestätigte jedoch, zum Unmut des Klägers, die vom Landesgericht Saarbrücken getroffene Entscheidung. Die Klage wurde abgewiesen und der Kläger erhielt weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz.

Das Urteil – die Begründung

Beide Instanzen waren sich darüber einig, dass der Betreiber des Schwimmbades nicht dafür haftbar gemacht werden kann, wenn eine übergewichtige Person mit einem Plastikstuhl zusammenbricht bzw. stürzt und sich dadurch Verletzungen zuzieht. Es bestehe keine Pflicht, bei den handelsüblichen Stühlen eine Angabe zur maximalen Tragkraft zu machen, insofern jeden Tag eine Sichtkontrolle zur Intaktheit der Stühle vorgenommen wurde. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann dem Beklagten nicht vorgeworfen werden. Verwiesen hat das Gericht dabei auf die Tatsache, dass innerhalb der Anwendung von handelsüblichen Stühlen aus Plastik in neuwertigen Zustand und für Publikumsverkehr entsprechend, von dem Betreiber keine Gefahrenlage geschaffen wurde.

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