3-Jähriges Kind setzt Badezimmer unter Wasser – müssen Eltern zahlen?

Der entstandene Schaden in Höhe von 15.000 Euro war beträchtlich und das Resultat einer unbeaufsichtigten Kinderhand. Trotzdem wurden die Eltern nicht haftbar gemacht und mussten den Schaden auch nicht regulieren. So entschiede das Oberlandesgericht in Düsseldorf.

Juni 2016 in der Wohnung der Eltern kam es durch ein drei Jahre altes Kind durch einen Wasserschaden in Höhe von 15.000 Euro. Der Grund: Das Kind nutzte zu viel Toilettenpapier und verursachte so eine Verstopfung infolge derer es zu einem Überlaufen des Wassers kam. Letztendlich beschäftigen musste sich mit diesem Fall dann das Oberlandesgericht in Düsseldorf, welches ein eindeutiges Urteil fällte mit Blick auf die elterliche Aufsichtspflicht. Das Urteil: Eltern können gemäß Az.: I-4 U 15/18 in einem derartigen Fall, nicht haftbar gemacht werden.

Wohngebäudeversicherung forderte anteilige Schadensregulierung


Die Mutter sollte nach Vorstellung der Wohngebäudeversicherungen für einen Teil des Schadens aufkommen bzw. ihre in Düsseldorf ansässige Haftpflichtversicherung sollte diesen Anteil zurückerstatten, weshalb die Wohngebäudeversicherung auch vor Gericht zog. Laut dieser wäre die Mutter ihrer elterlichen Pflicht zur Aufsicht nicht nachgekommen. Innerhalb des Hinweis-Beschlusses vom OLG ist deutlich zu erkennen, dass dies nicht der Meinung der Richter entsprach.

Die Aufsichtspflicht ist auch durch das Hören gewährleistet


Am Abend des Schadens wurde das dreijährige Kind zu Bett gebracht und ging im weiteren Verlauf gegen etwa 20 Uhr ins Badezimmer auf die Toilette, allerdings jedoch unbemerkt. In dieser Zeit verstopfte er mit Toilettenpapier das WC und sorgte so für eine Überschwemmung. Das Wasser tropfte auch in weitere Wohnungen darunterliegend. Überdies erfolgte eine Begünstigung des Schadens aufgrund der Tatsache, dass die Spülung der Toilette sich leicht verhakt, insofern der Knopf zum Spülen nicht exakt nach unten gedrückt wird.

Trotz alledem, kam es laut Senta des OLG zu keiner Verletzung der Aufsichtspflicht seitens der Mutter, denn ein dreijähriges Kind muss innerhalb einer geschlossenen Wohnung nicht dauerhaft beobachtet werden. Es genüge vollkommen aus, wenn sich das Kind in Hörweite des Aufsichtspflichtigen befindet. Das Gericht erklärte weiterhin, dass der allgemeine Toilettengang, auch in der Nacht, nicht unter direkter Aufsicht stattfinden müsse.

Eine erst eingereichte Berufung seitens der Wohngebäudeversicherung wurde kurz darauf wieder zurückgezogen.

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