Abwicklung eines Kfz-Haftpflichtschadens

Ein Haftpflichtschaden liegt vor, wenn Sie als Beteiligter eines Unfalls der Geschädigte sind. In diesem Fall muss der Unfallverursacher den gesamten, durch den Unfall verursachten, Schaden des Geschädigten ersetzen. Bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens gibt es jedoch einiges zu beachten.

Hat der Unfallgegner den Unfall allein schuldhaft verursacht, muss die gegnerische Versicherung für die Schadensregulierung eintreten. Neben der Reparatur des Primärschadens am Fahrzeug zählen hierzu auch die Kosten für einen Sachverständigen, einen Rechtsanwalt und einen Mietwagen. Als Geschädigter haben Sie lediglich die Pflicht zur Schadenminderung, d.h. es dürfen keine unnötigen Kosten verursacht werden, etwa die Anmietung eines überteuerten Mietwagens. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Versicherungsgesellschaften zunehmend versuchen im Rahmen des hausinternen Schadenmanagements Kosten einzusparen. Nicht selten wird der Geschädigte noch am Unfallort von der gegnerischen Versicherung kontaktiert. Hier gilt es Ruhe zu bewahren und keine vorschnellen Zugeständnisse zu machen. Es ist unabdingbar an der Unfallstelle alle für die Schadensabwicklung notwendigen Informationen und Beweise sicherzustellen. Dazu gehören Fotos vom Unfallort und der beteiligten Fahrzeuge, Detailsfotos der Schäden, Unfallskizzen, Namen und Anschrift von Unfallgegner und Zeugen, amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, Versicherungsgesellschaft des Unfallgegners.

Durch gesetzliche Regelungen manifestiert oder durch ständige Rechtsprechung gefestigt sind folgende Rechte des Geschädigten:
– Freie Wahl eines Kfz-Sachverständigen
– Freie Wahl eines Rechtsanwaltes
– Freie Wahl der Reparaturwerkstatt oder Erstattung der Reparaturkosten mittels fiktiver Abrechnung
– Anspruch und freie Wahl bei der Mietwagenbeschaffung oder Nutzungsausfallentschädigung

Bei eindeutiger Rechtslage bzw. Verschuldensfrage sind sämtliche Kosten der o.g. Leistungen Teil des Gesamtschadens und müssen von der gegnerischen Versicherung beglichen werden. Die Versicherung ist nicht berechtigt bei der Auswahl Einfluss zu nehmen. Der Geschädigte kann die gesamte Abwicklung selbst veranlassen und ist nicht verpflichtet, die Versicherung des Unfallgegners vorher zu kontaktieren. Es wird keine Rechtschutzversicherung benötigt um einen Anwalt für die Abwicklung zu beauftragen.

 

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