Kfz-Versicherung

mini-cooper-783702_1280Die Kfz-Versicherung ist ein Muss für jeden Fahrzeughalter, da zumindest ohne abgesicherte Kfz-Haftpflicht keine Zulassung des Fahrzeugs erfolgen kann. Neben der Haftpflicht ist die Fahrzeugversicherung, auch Kasko-Versicherung genannt, zu erwähnen. Diese gliedert sich in Teilkaskoversicherung und Vollkaskoversicherung. In letzterer ist die Teilkaskoversicherung schon eingeschlossen.

Der Wortteil „-pflicht-“ hat in der Kfz-Sparte eine Doppelbedeutung. Erstens ist jeder schuldfähige Bürger laut Bürgerlichem Gesetzbuch verpflichtet, für schuldhaft verursachte Schäden gegenüber Dritten zu haften. Das gilt auch bei der privaten Haftpflicht, aber der Abschluss einer Versicherung ist hier nicht zwingend notwendig. Anders ist es im Kfz-Bereich. Der Fahrzeughalter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die Kaskoversicherung deckt Schäden ab, die nicht von einem Unfallgegner verursacht wurden. Ist der Schaden nicht auf eigenes Verschulden zurückzuführen, beispielsweise durch Diebstahl oder Unwettereinflüsse, dann greift die Teilkasko. Hat der Fahrzeughalter oder ein berechtigter Fahrer selbst den Schaden am Auto verursacht, so hilft nur die Vollkasko.

In der Kfz-Versicherung ist einiges zu beachten. Zu nennen sind die Schadenfreiheitsklasse, die Kündigungsfrist, die Deckungssummen und die Selbstbeteiligung. Bei der Schadenfreiheitsklasse wird – vereinfacht gesagt – von 100% eines von Versicherer zu Versicherer unterschiedlichen Beitrages ausgegangen (SF1) und dann für schadensfreie Jahre ein Rabatt gewährt. Verursachte Schäden führen in der Regel zum Verlust dieser Rabatte. Da die Spielregeln hierbei nur teilweise einheitlich für alle Versicherer sind, hilft lediglich der Blick in die Vertragsbedingungen (Rabattretter, Schadenrückkauf und ähnliche Regelungen). Die SF-Klasse wird für Haftpflichtversicherung und Vollkasko getrennt ermittelt. Der Kündigungstermin ist in der Kfz-Sparte stets der 30.11. des laufenden Jahres, es sei denn, das Fahrzeug wird vorher stillgelegt oder veräußert. Dies wird „Risikowegfall“ genannt, die überzahlten Beiträge werden erstattet. Bei den Deckungssummen ist für Personenschäden die höchstmögliche Summe zu wählen, sonst droht der Ruin. Die Selbstbeteiligung ist Ermessenssache.

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