Kfz-Haftpflichtschaden bei beschädigtem Altwagen

Auch ältere Auto versehen oft zuverlässig ihren Dienst. Wird ein Altwagen bei einem Unfall ohne eigenes Verschulden beschädigt, droht der wirtschaftliche Totalschaden. In vielen Fällen ist es für die gegnerische Versicherung günstig, wenn Sie als Besitzer das Fahrzeug nicht reparieren, sondern sich eine Entschädigung auszahlen lassen. Betroffene sind gut beraten, das Angebot der Versicherung gründlich zu prüfen.

Jeder Geschädigte hat im Haftpflichtfall das Recht, einen Gutachter mit der Beurteilung des Schadens auf Kosten der gegnerischen Versicherung zu beauftragen. Diese ist ebenso verpflichtet, die Kosten einer anwaltlichen Vertretung zu übernehmen. Jedes Gutachten enthält darüber hinaus ein Angebot eines Händlers für den Kauf des Unfallwagens in nicht reparierten Zustand. In Folge bietet die Versicherung eine Entschädigung. Diese bestimmt sich nach dem durch den Gutachter – oder einen zweiten, von der Versicherung beauftragten Gutachter – ermittelten Wert für die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs. Davon abgezogen wird der Restwert des beschädigten Autos gemäß Angebot des Händlers. Dieser holt den Unfallwagen ab und vergütet den Restwert. Es mag Ihnen auf den ersten Blick verlockend erscheinen, die angebotene Entschädigung zu akzeptieren und den Unfallwagen abzugeben. Die Beschaffung eines gleichwertigen Modells, insbesondere bei gutem technischen Zustand und guter Pflege, ist mit dem Entschädigungsbetrag jedoch nicht immer möglich.

Häufig wissen Betroffene nicht, dass sie auch Anspruch auf eine Reparatur haben, wenn die Kosten hierfür über dem Wert für die Wiederbeschaffung des Autos liegen. Das Fahrzeug ist nicht zwangsläufig ein wirtschaftlicher Totalschaden. Die Reparaturkosten sind bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Hierzu sind einige Bedingungen einzuhalten. Die Reparatur ist in diesem Kostenrahmen in vollem Umfang realisierbar und Sie nutzen den Wagen mindestens noch sechs Monate. Darüber hinaus ist eine Werkstatt mit der Reparatur zu beauftragen, die das Auto genau nach Gutachten instand setzt. So schützt der Gesetzgeber Geschädigte mit älteren Fahrzeugen vor einem unfairen, finanziellen Verlust bei Haftpflichtschäden.

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